Die Heidelercheein vom Aussterben bedrohter Holledauer
Handlungsempfehlungen und Förderleitfaden für Hopfenbauern, Landwirte und Grundeigentümer

Ackerbrachen und Stilllegungsflächen

Nahrungs- und Brutlebensraum

Ackerbrachen und Stilllegungsflächen sind in der Holledau die wichtigsten Nahrungs- und Brutlebensräume für die Heidelerche. Um diese Funktion zu erfüllen, muss zur Brutzeit im April die Vegetation niedrig und möglichst lückig sein. Je sandiger und magerer der Acker, desto besser für die Heidelerche.

Ackerbauern, die Ökologische Vorrangflächen (ÖVF) ausweisen müssen, sollten hierfür Flächen mit trockenen Böden, einer geringen Ertragsmesszahl und mit Kontakt zu Hopfengärten verwenden. Günstig sind auch Streifen am Waldrand, die mit einem besonders hohen Faktor als ÖVF angerechnet werden.

Hopfenbauern besitzen häufig für Hopfengärten ungeeignete Ackerflächen. Diese Flächen werden in vielen Fällen aus der Erzeugung genommen („Flächenstilllegung“).

Für die Heidelerche sollten die Brachen nicht mit einer Ansaatmischung begrünt, sondern sich selbst überlassen werden. Allerdings könnte im Laufe der Jahre der Aufwuchs zu hoch werden. Deshalb sollte der Aufwuchs jedes Jahr abgemäht und abgefahren werden. Laut Cross-Compliance-Verpflichtungen ist das Mähen, aber auch das Mulchen zwischen dem 1. April und dem 30. Juni verboten. Für die Heidelerche ist ein Mahdtermin im August oder September am sinnvollsten.

Zur Schaffung einer lückigen Vegetation auf Ackerbrach- und Stilllegungsflächen hat sich ein streifenweises Grubbern als vorteilhaft erwiesen. Auch hier sind die jeweils gültigen Cross-Compliance-Verpflichtungen zu beachten. Entsprechende Auflagen sind beim zuständigen AELF zu erfragen.

Förderung von Artenhilfsmaßnahmen auf ÖVF und Flächenstilllegungen

Für spezielle Artenhilfsmaßnahmen wie Streifenmahd oder Grubbern, die über die Mindestpflege der jeweiligen Stilllegungsverpflichtung hinaus gehen, ist eine Förderung im Rahmen der Landschaftspflege- und Naturpark-Richtlinie möglich.

Falls die Gerätschaften fehlen, kann z.B. die Abfuhr des Mähgutes extern an entsprechend ausgerüstete Landwirte oder den örtlichen Maschinenring vergeben werden.

Brachlegung im Rahmen des Vertragsnaturschutzprogramms (VNP)

Im Rahmen des VNPs ist eine 5-jährige, gezielte Brachlegung von Äckern möglich:

„Brachlegung auf Acker mit Selbstbegrünung aus Artenschutzgründen“

Es gelten dabei folgende zusätzliche Verpflichtungen:

  • Brachlegung mit Selbstbegrünung
  • keine Düngung
  • kein Pflanzenschutzmittel (Ausnahmen können beantragt werden)
  • Bewirtschaftungsruhe vom 15.03. bis 31.8.; Mulchen erst nach dem 31.8. (Ausnahmen können beantragt werden)
  • Die Förderung ist je nach Höhe der Ertragsmesszahl (EMZ) des Ackers gestaffelt und beginnt bei 245 €/ha und Jahr.

Für optimale Brutbereiche der Heidelerche muss als Zusatzleistung ein jährlicher Bewirtschaftungsgang zur Bodenbearbeitung vereinbart werden.

Für alle Stilllegungen und Brachen erhält der Landwirt mit entsprechenden Zahlungsansprüchen zusätzlich die Betriebsprämie!

Nach derzeitigem Rechtsstand (Februar 2022) können die Brachen nach Ablauf der Vereinbarung wieder umgebrochen werden. Nähere Auskünfte erteilt das AELF.

 

Foto: FNL